AGB
4cast Document Solutions
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Hardware und Software sowie Softwarelizenzen der 4cast Software GmbH
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der 4cast Software GmbH, nachfolgend „4cast “ genannt
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der 4cast und dem Kunden abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden und soweit keine individuellen Vereinbarungen oder Nutzungsbedingungen zu Abonnementverträgen über den Online Service der 4cast vorgehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens 4cast nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies schriftlich der 4cast vorher anzuzeigen. 4cast steht für diesen Fall ein außerordentliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zu.
2. Zahlungsbedingungen und Preise
Alle Rechnungen von 4cast sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, solange nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend ist das Datum des Einganges der Zahlung bei 4cast. Im Verzugsfalle ist 4cast berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist 4cast berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4cast ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
3. allgemeine Lieferbedingungen
Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind.
Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die 4cast eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl 4cast diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird 4cast an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihren Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf höhere Gewalt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von 4cast nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
Wird 4cast die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
Erfolgt innerhalb von 10 Tagen keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen.
Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang der Ware beim Kunden. Zahlt der Kunde nach Inbetriebnahme der gelieferten Ware die Vergütung ohne Beanstandung, so steht dies einer Abnahme der Ware gleich.
Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.
Der Kunde übergibt 4cast unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen 4cast die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware / Betriebssystem-Plattform ersehen kann. Stellt 4cast fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, so ist diese Änderung vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Ermöglichung des Zuganges zur Hardware sowie das kostenlose Zurverfügungstellen von Testdaten und Rechenzeit entsprechend den Anforderungen von 4cast und das kostenlose Zurverfügungstellen eines kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft.
4. Spezielle Bedingungen bei Überlassung von Software
Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.). Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf tragbaren Computern.
Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von 4cast bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist 4cast für entstehende Schäden nicht haftbar.
4cast kann den jeweiligen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in Verzug ist, und/oder der Kundegegen eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualvertraglicher Regelungen verstößt.
Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzuges seitens 4cast oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn 4cast ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn er 4cast zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist.
Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörigen Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Kunde bestätigt innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an 4cast . Daneben räumt er 4cast das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein.
5. Allgemeine Rechte bei Nutzungsbeendigung
Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die 4cast demKunden zur Nutzung überlassen haben, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, an 4cast zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten vom Kunden zu übernehmen sind. Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern, die 4cast gehören, installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben, und im Übrigen auf den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen und das Löschungsprotokoll 4cast zu überlassen. Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören einschließlich von Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen, sind im Original nebst aller Abschriften zurückzugeben.
Auf Anforderung hat 4cast Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig und vertragsentsprechend erfüllt worden sind.
6. Eigentumsvorbehalt bei Hardware
Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von 4cast aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum von 4cast . Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt von 4cast stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und 4cast auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an 4cast abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde 4cast unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt von 4cast unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und 4cast dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde 4cast bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, 4cast alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
7. Haftungsbeschränkung
4cast haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet 4cast nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. vertragstypisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme 4cast aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
8. Gewährleistung für Hardware
4cast gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
4cast und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und / oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tag der Ablieferung. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde 4cast unverzüglich schriftlich zu melden. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von 4cast Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde 4cast eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt 4cast mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. 4cast ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. 4cast kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen 4cast zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Hardware, welche aus Informationsmaterial (in elektronischer oder Papierform) vom Kunden ausgewählt und bestellt wurde, ist nicht fehlerhaft, wenn sie lediglich optische Abweichungen zur Abbildung im Informationsmedium aufweist. Hier hat der Kunde kein Gewährleistungsrecht. 4cast wird sich jedoch in einem solchen Fall bemühen, das Einverständnis des Zulieferers zur Rücknahme zu erwirken. Diese Verpflichtung besteht jedoch ebenfalls nicht mehr, wenn die Hardware bereits vom Kunden in Gebrauch genommen wurde.
Inkompatibilitäten zwischen Hardware und Zubehör berechtigen nur dann zum Rücktritt, wenn ein Fehler der gelieferten Hardware festgestellt werden kann und kein Zubehör anderer Hersteller einsatzfähig ist.
Hat der Kunde 4cast wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel 4cast nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme 4cast grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen 4cast entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Die Lieferung der Hardware erfolgt, soweit explizit schriftlich nicht anders vereinbart, in der jeweils vom Hersteller festgelegten Default- und Dokumentations-Konfiguration.
9. Gewährleistung für Software
Der Kunde wird die Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und 4cast offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
4cast weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
4cast gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht.
Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde 4cast eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt 4cast mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. 4cast ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. 4cast kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen 4cast zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Tritt ein Mangel auf, der Folge eines nicht korrekten oder nicht aktualisierten Treibers ist, so räumt der Kunde 4cast das Recht ein, einen funktionablen Treiber, binnen zehn Tagen ab Mitteilung an4cast , nachzuliefern.
Inkompatibilitäten zwischen Hardware und Zubehör berechtigen nur dann zur Wandlung, wenn ein Fehler der gelieferten Hardware festgestellt werden kann und kein Zubehör anderer Hersteller einsatzfähig ist.
4cast ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.
4cast übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software den Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
Hat der Kunde 4cast wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel 4cast nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme von 4cast grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen ihren entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und / oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und / oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.
4cast gewährleistet den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von ihr freigegebenen Hardwaresystemen. Die Freigabe gilt mit der Programminstallation durch 4cast auf einem Hardwaresystem des Kunden als erfolgt.
In manchen Fällen gelten bei bestimmten Artikeln (z.B. Software) über unsere Bedingungen hinausgehende Lizenzbestimmungen des Herstellers. Mit dem Öffnen der versiegelten Verpackung bzw. der Ingebrauchnahme erkennt der Kundediese Bedingungen an und haften bei Verstoß für den daraus entstehenden Schaden.
Da Open-Source-Software ohne jegliche Kosten lizenziert wird, besteht keinerlei Gewährleistung dafür, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die Copyright-Inhaber und/oder Dritte das Programm so zur Verfügung, „wie es ist“, ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich noch implizit, einschließlich – aber nicht begrenzt auf – Marktreife oder Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko bez. Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt beim Kunden. Sollte sich das Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur beim Kunden.
In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert, ist irgendein Copyright-Inhaber oder ein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder verbreitet hat, dem Kunden gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar, einschließlich jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder Folgeschäden, die aus der Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms folgen (einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Datenverluste, fehlerhafte Verarbeitung von Daten, Verluste, die vom Kunden oder anderen getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des Programms, mit irgendeinem anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein Copyright-Inhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden war.
10. Vertraulichkeit
4cast und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
11. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit 4cast nur mit schriftlicher Einwilligung von 4cast abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit 4cast nur mit schriftlicher Einwilligung von 4cast abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von 4cast (Hauptniederlassung) in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.